Lizenzen. 


   

Gewerbliche Schutzrechte gewähren nach Erteilung bzw. Eintragung ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, so dass es grundsätzlich Dritten im geschäftlichen Verkehr untersagt ist, geschützte Produkte herzustellen, zu verkaufen oder zu vermarkten. Der Schutzrechts-Inhaber kann jedoch diese Rechte mit anderen teilen oder sie gar ganz abtreten. Das erfolgt üblicherweise im Rahmen von Lizenzverträgen. Der Schutzrechtsinhaber wird dadurch Lizenzgeber und sein Vertragspartner Lizenznehmer. Dabei sind im Wesentlichen folgende Fälle zu unterscheiden:

- Ausschließliche Lizenz  >>  es gibt nur einen einzigen Lizenznehmer

- Einfache (nicht-ausschließliche) Lizenz  >>  es gibt ggf. mehrere Lizenznehmer

 

Bei solchen Lizenzverträgen sind viele weitere Punkte zu beachten, wie insbesondere die Frage nach einer angemessenen Lizenzgebühr. Diese ist von vielen Kriterien abhängig, wie beispielsweise

- Nettoverkaufspreis des Produkts >> Verkaufspreis abzüglich Kosten für Verpackung, Versand, usw.

- Lizenzsatz  >> in % des Nettoverkaufspreises

- Verrechnungsmodalitäten >> Stücklizenz, Einstandszahlung, Einmalzahlung, usw.

 

Der Schutzrechtsinhaber ist üblicherweise nicht verpflichtet, eine Lizenz zu erteilen. Er wird dazu jedoch eher bereit sein und auch bessere Bedingungen gewähren, wenn sein Vertragspartner ein eigenes effizientes Schutzrechtsportfolio besitzt.

 

Durch die Vergabe von Lizenzen können Sie Ihre Einnahmen steigern. Eine Lizenznahme bietet sich insbesondere an, um den operativen Betrieb des eigenen Unternehmens sicher zu stellen oder auf neue Technologien zu erweitern, in denen andere Firmen bereits tätig sind.

 

Bevor ein Lizenzvertrag geschlossen wird, gehen oftmals Lizenzverhandlungen voraus, die gut vorbereitet werden müssen und auch langwierig sein können.